§§ 69 und 70 des Militärstrafgesetzbuches (StGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1940 (RGB1. I S. 1347)
Fahnenflucht § 69
(1) Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Dienste in der Wehrmacht dauernd zu entziehen oder die Auflösung des Dienstverhältnisses zu erreichen, seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihnen fernbleibt, wird wegen Fahnenflucht bestraft.
(2) Der Fahnenflucht steht es gleich, wenn der Täter in der Absicht seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihnen fernbleibt, sich für die Dauer eines Krieges, kriegerischer Unternehmungen oder innerer Unruhen der Verpflichtung zum Dienste in der Wehrmacht überhaupt oder in den mobilen Teilen der Wehrmacht zu entziehen.
Strafe bei Fahnenflucht § 70
(I) Die Strafe bei Fahnenflucht ist Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
(2) Wird die Tat im Felde begangen oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen.
(3) Stellt sich der Täter, um den Wehrdienst fortzusetzen, binnen vier Wochen - im Felde binnen einer Woche — nach der Tat, so kann in den Fällen des Abs. 1 auf Gefängnis, in den Fällen des Abs. 2 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
Richtlinien des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht
für die Strafzumessung bei Fahnenflucht vom 14. April 1940
I
Die Todesstrafe ist geboten, wenn der Täter aus Furcht vor persönlicher Gefahr gehandelt hat oder wenn sie nach der besonderen Lage des Einzelfalles unerlässlich ist, um die Manneszucht aufrechtzuerhalten.
Die Todesstrafe ist im Allgemeinen angebracht bei wiederholter oder gemeinschaftlicher Fahnenflucht oder versuchter Flucht ins Ausland. Das gleiche gilt, wenn der Täter erheblich vorbestraft ist oder sich während der Fahnenflucht verbrecherisch betätigt hat.
II
In allen anderen Fällen der Fahnenflucht muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände geprüft werden, ob Todesstrafe oder Zuchthausstrafe angemessen ist.
Eine Zuchthausstrafe wird in diesen Fällen im Allgemeinen als ausreichende Sühne anzusehen sein, wenn jugendliche Unüberlegtheit, falsche dienstliche Behandlung, schwierige häusliche Verhältnisse oder andere nicht unehrenhafte Beweggründe für den Täter hauptsächlich bestimmend waren.
III
Diese Grundsätze gelten auch für die Fälle, in denen das Ausbrechen aus einer Strafanstalt als Fahnenflucht anzusehen ist.
(Amtliche Fußnote zu § 70 des Militärstrafgesetzbuchs vom 1. Oktober 1940 [RGB1. I S. 1353] - Abschnitt I A 2, zit. nach: Rudolf <P19><F0>Absolon: Das Wehrmachtstrafrecht im Zweiten Weltkrieg, Kornelimünster 1958, S. 77 f.)
Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz
(Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO) vom 17. August 1938 (RGB1. 1939 I S. 1455)
§5
Zersetzung der Wehrkraft
(1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft:
1. wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht;
2. wer es unternimmt, einen Soldaten oder Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes zum Ungehorsam, zur Widersetzung oder zur Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung zu verleiten oder sonst die Manneszucht in der deutschen oder verbündeten Wehrmacht zu untergraben;
3. wer es unternimmt, sich oder einen anderen durch Selbstverstümmelung, durch ein auf Täuschung berechnetes Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen.
(2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.
(3) Neben der Todes- und der Zuchthausstrafe ist die Einziehung des Vermögens zulässig
Erste Verordnung zur Ergänzung der
Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 1. November 1939 (RGB1. I 2131)
§5a
Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens
Personen, die dem Kriegsverfahren unterliegen, sind wegen strafbarer Handlungen gegen die Manneszucht oder das Gebot soldatischen Mutes unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode zu bestrafen, wenn es die Aufrechterhaltung der Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert.
10. Mobilmachungs-Sammelerlass des Oberkommandos des Heeres (OKH) vom 7. September 1942
Zur Beurteilung des Strafmaßes bei dem Diebstahl von Feldpostpäckchen heißt es u.a.:
Auch § Sa (der Kriegssonderstrafrechts-Verordnung, Erg. d. A.) (...) wird unter Umständen in Betracht kommen. Entwendungen unter Kameraden können das kameradschaftliche Vertrauen derart untergraben, dass der Geist der Truppe darunter empfindlich leidet.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 89)
Und unter Ziffer 8 heißt es zu ,,Strafverfahren wegen Selbstverstümmelung“:
Zahlreiche Verfahren wegen Selbstverstümmelung haben bisher trotz dringenden Tatverdachts zu keinem Ergebnis geführt, weil eine nachträgliche Aufklärung vom Ersatzheer aus nicht möglich war. Die Lazarette im Operationsgebiet sind daher angewiesen, dass Soldaten, bei denen aufgrund des ärztlichen Befundes Verdacht auf Selbstverstümmelung besteht, vorerst im Armeebereich zurückgehalten werden, damit an Ort und Stelle der Sachverhalt geklärt werden kann.
(zit. nach: Fritz Wüllner: Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung, Baden-Baden 1991, S. 508)
2. Mobilmachungs-Sammelerlass des Oberkommandos des Heeres (OKH) vom 25. Januar 1943
Im nationalsozialistischen Staat bilden militärische und politische Führung eine untrennbare Einheit. Gehässige Kritik an der NSDAP, ihren führenden Persönlichkeiten und ihren Einrichtungen kann daher grundsätzlich den Tatbestand der Wehrkraftzersetzung erfüllen. Im Einzelfall wird die Willensrichtung des Täters entscheidend sein. Diese wird aus dem militärischen und politischen Vorleben des Beschuldigten in Verbindung mit dem Inhalt seiner Äußerungen und den Umständen, unter denen sie gefallen sind, zu ermitteln sein.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 89 und 202)
Fälle unerlaubter Entfernung, die einer Fahnenflucht im äußeren Verlauf und in ihrer Wirkung nahe kommen, verdienen die gleiche Ahndung, also auch unter den bekannten Voraussetzungen der Führerrichtlinien für Fahnenflucht die Todesstrafe. Hier ist entschlossen von § Sa (Kriegssonderstrahechtsverordnung, Erg. d.A.) Gebrauch zu machen.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 198)
11. Mobilmachungs-Sammelerlass des Oberkommandos des Heeres (OKH) vom 10. August 1943
§ 5a (der Kriegssonderstrafrechtsverordnung, Erg. d. A.) ist nicht nur anzuwenden, wenn die schwere Gefährdung der Manneszucht durch besondere Tatsachen belegt wird, die außerhalb des eigentlichen Straftatbestandes liegen, sondern auch dann, wenn sich aus dem Tatbestand selbst oder aus den persönlichen Verhältnissen des Täters eine ungewöhnliche Gefährdung der Manneszucht oder der Sicherheit der Truppe ergibt.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 88)
Erfahrungsbericht in Bestätigungssachen der Heeresrechtsabteilung Chefrichter des Heeres
Dr. Karl Sack - Nr. 1 vom 1. September 1943
Im Vorwort weist Dr. Karl Sack daraufhin, dass die Berichte dazu dienen sollen, ,,noch stärker als bisher eine einheitliche Rechtsanwendung und Strafzumessung zu erzielen."
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 179)
In der Treue zur Fahne beruht die Zuverlässigkeit und innere Stärke der Wehrmacht (...) vor allem in den gegenwärtigen, dem deutschen Volk aufgezwungenen Ringen um seinen Bestand und um seine Stellung in der Welt. Die Notwendigkeiten des Krieges bedingen zwangsläufig unverkennbar eine ausweitende Auslegung des Tatbestandes.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt: Was damals Recht war ... NS-Militär- und Strafjustiz im Vernichtungskrieg, Essen 1996, S. 36 f.)
Zum Tatbestand der Fahnenflucht ist weiter ausgeführt: Im Übrigen muss auch der Soldat, der nicht mehr den Willen hat, an gefährdeten Stellen zu kämpfen, wohl aber an anderen Feldtruppenteilen, etwa bei rückwärtigen Einheiten Dienst tun will, bei richtiger Würdigung der heutigen Kampfverhältnisse als Fahnenflüchtiger behandelt werden.
Die Flucht von der kämpfenden Truppe fällt oft zusammen mit schlappem, nachlässigem oder verantwortungslosen Verhalten. Der Begriff der Furcht vor persönlicher Gefahr darf dabei nicht zu eng gefasst werden. Der Krieg erfordert restlosen Einsatz des letzten Mannes. Wer sich den Unbilden der Witterung und den Beschwerlichkeiten des Landes entziehen will, handelt aus Mangel an Mut und muss dem Täter gleichgestellt werden, der sich vor der feindlichen Waffenwirkung scheut. Mehr wie je in einem Krieg hängt der Endsieg im gegenwärtigen Lebenskampf unseres Volkes davon ab, dass jeder Mann sich in unerschütterlicher Treue auf den ihm anvertrauten Posten hält.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 180 f )
und weiter:
Nach der Bestätigung (des Urteils durch den Gerichtsherrn, Erg. d.A.) gehört der Verurteilte der Wehrmacht nicht mehr an. Sein Wehrdienstverhältnis ist erloschen. Nunmehr kann seine Flucht (etwa aus dem Gefängnis, Erg. d. A.) nur noch als unerlaubte Entfernung bestraft werden. (...) Es besteht aber die Möglichkeit, wenn es die Sachlage erfordert, über § 5 (Kriegssonderstrafrechts-Verordnung, Erg. d. A.) auf Todesstrafe zu erkennen. Gewisse Schwierigkeiten bereiten immer wieder die Fahnenflüchtigen, die sich nach der Entfernung mehr passiv als aktiv verhalten. Sie benutzen die Gelegenheit, meist bei Freunden unterzutauchen und abzuwarten. Sie rechnen auch häufig damit, dass sie über kurz oder lang festgenommen werden. Sie lassen sich treiben. Aber im Grunde sind sie eben mit dieser Gestaltung einverstanden. Das muss bei den Erfordernissen des Krieges genügen, die Erstrebung eines Dauerzustandes anzunehmen, der die Fahnenfluchtabsicht erfüllt. Auch hier hat der Krieg den Tatbestand ausgeweitet.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 197)
Zu Strafschärfungen:
Erschwerungsgründe sind vor allem staats- und wehrfeindliche Einstellung und asoziale Persönlichkeit. Der Krieg fordert harte Opfer der besten Männer, rafft volksbiologisch wertvolle Menschen hinweg und bringt unendliches Leid über sittlich und körperlich hoch stehende Sippen. Es kann daher ein besonderer Schutz minderwertiger Menschen nicht in Frage kommen, mag es sich im Einzelnen auch um bemitleidenswerte Personen handeln.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 89)
Zur Todesstrafe:
Die Flucht vor(!) der Fahne ist eine der schwersten Verletzungen der Manneszucht, eine der verwerflichsten Angriffe auf die innere Widerstandskraft der Wehrmacht und eine der größten Gefährdungen des Siegeswillens und der Siegesaussichten unseres Volkes. Der Fahnenflüchtige stellt die Erhaltung seines Lebens, seiner Sicherheit und Bequemlichkeit, seine persönlichen Vorteile, Sorgen und Wünsche vor die Not und den Existenzkampf der Volksgemeinschaft, vor die Pflichten des wehrhaften Mannes zu rücksichtslosem Einsatz und willigem Opfer und vor die Notwendigkeit unbeugsamen Willens zum Siege. Der Fahnenflüchtige bricht in der Stunde der Bewährung seinem Volke die Treue. (...) Der Richter darf deshalb in der Aufbringung der ihn seelisch sicherlich belastenden Härte nicht erlahmen. Einer im Anfang begreiflichen Scheu vor der Verhängung der Todesstrafe darf nicht nachgegeben werden.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 198)
Weiterleitung der Anordnung des Chefs der Parteikanzlei Bormann
durch den Generalstabsrichter Dr. Karl Sack am 20. Juli 1944
Am 20. Juli 1944 leitet Generalstabsrichter Sack die Anordnung des Chefs der Parteikanzlei Martin Bormann vom März 1944 an alle Gerichte des Feld- und Ersatzheeres weiter. Darin hat Bormann, der sich auf einen ,,Auftrag des Führers“ beruft, allen Parteigenossen verboten, Leumundszeugnisse oder Befürwortungen von Gnadengesuchen für ,,Volksschädlinge“ abzugeben und hiervon die obersten Reichsbehörden am 13. Juni 1944 in Kenntnis gesetzt.
(zitiert nach: Manfred Messerschmidt; Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 225 f.)
Chefrichterbesprechung vom 9. August 1944 mit Generalstabsrichter Dr. Karl Sack,
nachdem Reichsführer-SS Heinrich Himmler nach dem 20. Juli 1944 auch Befehlshaber des Ersatzheeres geworden ist:
Generalstabsrichter Sack unterstreicht die Pflicht der Heeresgerichte, streng nach den Richtlinien des Reichsführers-SS tätig zu werden. Sie seien in der Sache voll berechtigt.
(zitiert nach: Michael Eberlein/Roland Müller/Michael Schöngarth-/Thomas Werther: Militärjustiz im Nationalsozialismus. Das <P7><F0>Marburger Militärgericht, Marburg 1994, S. 49)
Mitteilung des Reichsführers-SS Heinrich Himmler an Generalstabsrichter Dr. Karl Sack
Am 21. August 1944 teilt der SS-Richter beim Reichsführer-SS (RFSS), Standartenführer Bender, dem Generalstabsrichter Dr. Karl Sack mit, dass der RFSS entschieden habe, dass grundsätzlich die Todesstrafe geboten sei, wenn Soldaten sich dahin äußerten, dass es gut wäre, wenn das Attentat vom 20. Juli 1944 geglückt wäre. Himmler ist seit dem 20. Juli 1944 Befehlshaber des Ersatzheeres und damit Gerichtsherr aller Gerichte im Heimatkriegsgebiet.
(zit. nach: Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933 -1945, Paderborn u.a. 2005, S. 207)
Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. September 1991
- 9 a RV 11/90 -, BSGE 69, S. 211 - 220
Die Bewertung der Militärstrafjustiz der nationalsozialistischen Wehrmacht muss sich an der Wirklichkeit ausrichten, wie sie sich heute darstellt. Nur ein beschränkter Teil der damaligen Strafpraxis war rechtsstaatlich vertretbar. Solche Urteile waren dem „Normenstaat“ zuzurechnen, d.h. dem Teil der Staatsgewalt, der sich an eine in einem Kulturstaat vertretbare Rechtsordnung hielt....
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