Foto: Holger Weinandt (Koblenz, Germany) 12.07.2011  Lizenz cc-by-sa-3.0-de

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS
MAHNMAL FÜR DIE OPFER DES NATIONALSOZIALISMUS IN KOBLENZ E.V.

vom 25.April 1997 in der von der Mitgliederversammlung vom 11. März 2002 beschlossenen Fassung.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Mahnmal für die Opfer des Nationalsozialismus in Koblenz e.V.
(Förderverein Mahnmal)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
(3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, ein Mahnmal für die Opfer des Nationalsozialismus in Koblenz zu errichten und erhalten. Insbesondere widmet sich der Verein folgenden Aufgaben:

1.den Gedanken eines Mahnmals in Koblenz und Umgebung zu verbreiten und Mitglieder zu gewinnen, die sich diesem Anliegen verbunden fühlen,
2.die Erforschung und Dokumentation der Verfolgung durch den Nationalsozialismus in Koblenz und Umgebung und
3.die Gewinnung und Motivierung von Sponsoren, die bereit sind, die Vereinszwecke zu unterstützen.


(2) Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Gruppierungen werden,
welche die in § 2 genannten Bestrebungen unterstützen.
(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Mitgliedschaft und Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages enden mit Ende des Kalenderjahres.
(3) Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Verstoß gegen § 2 der Satzung, kann ein Mitglied durch den Vorstand nach Anhörung ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. *

§ 6 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen:

1. der / dem Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der / dem Schriftführer/in,
4. der/dem Schatzmeister/in und
5. zwei Beisitzer/innen.

(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und seine Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, daß die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
3. Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
4. Erstellung eines Jahresberichts und
5. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate unter Angabe der Tagesordnung ein. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr auf schriftliche Einladung des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.


Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfaßt insbesondere:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
2. Entlastung des Vorstands,
3. Wahl des Vorstands,
4. Wahl von zwei Kassenprüfern,
5. Festlegung der Höhe und FäIligkeit der Mitgliedsbeiträge und
6. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse mit den gültigen Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


(5) Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl bei der ersten einberufenen Versammlung nicht erreicht wird, genügt bei einer anschließend einberufenen Versammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf die Gesamtmitgliederzahl des Vereins. Ansonsten ist bei einem Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln. der erschienenen Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.


(6) Über die Beschlüsse der MItgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter (in der Regel der Vereinsvorsitzende) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 (5) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammiung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren


(2) Bei einer Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Koblenz mit der Auflage, es an eine Einrichtung, deren Zielsetzung den in § 2 (1) der Satzung festgelegten Zwecken entspricht, zu übergeben. Die Festlegung hat in der die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu erfolgen.

*  Der Mitgliedbeitrag beträgt derzeit
   - für Erwachsene 12 €/Jahr
   - für Gruppen/Institutionen 25 €/Jahr
   - für Schüler/Studenten 6 €/Jahr
   und ist jeweils am 01.10. des laufenden Kalenderjahres fällig.