Foto: Holger Weinandt (Koblenz, Germany) 12.07.2011  Lizenz cc-by-sa-3.0-de

Drei Vorträge von Joachim Hennig bei der Volkshochschule Koblenz zum Generalthema „Täter“

Teil 3:

Leonhard Drach (1903 – 1996)

Bei Turner ist man unwillkürlich erinnert an die Geheimrede des Reichsführers-SS Heinrich Himmler auf einer SS-Gruppenführertagung in Posen am 4. Oktober 1943. Darin hieß es u.a.:

Ich will auch ein ganz schweres Kapitel (, will ich) hier vor Ihnen aus Offenheit nennen: Es soll zwischen uns ausgesprochen sein, und trotzdem werden wir nicht in der Öffentlichkeit (nie) darüber reden. (…) Ich meine die Judenevakuierung, die Ausrottung des jüdischen Volkes. Es gehört zu den Dingen, die man leicht ausspricht: „Das jüdische Volk wird ausgerottet“, sagt Ihnen jeder Parteigenosse, „ganz klar, steht in unserem Programm drin, Ausschaltung der Juden, Ausrottung, machen wir, pah, Kleinigkeit.“ Und dann kommen sie alle, alle die braven 80 Millionen Deutschen, und jeder hat seinen anständigen Juden. Sagt: „Alle anderen sind Schweine, aber der ist ein prima Jude.“ Und so gesehen, es durchgestanden hat keiner.

Von Euch werden die meisten wissen, was es heißt, wenn 100 Leichen beisammen liegen, wenn 500 daliegen oder wenn 1.000 daliegen und dies durchgehalten zu haben, und dabei – abgesehen von menschlichen Ausnahmeschwächen – anständig geblieben zu sein, hat uns hart gemacht und ist ein niemals genanntes und niemals zu nennendes Ruhmesblatt.

Mit Faust und Turner haben wir zwei typische NS-Täter kennen gelernt. Faust war der brutale Zuschläger und Sadist, der sich vor und nach seinen Prügelexzessen besoff. Turner war der kalte, „rationale“ Verwaltungsbeamte, der im Rahmen der „Großraumverwaltung“ den zig-tausendfachen Mord an Juden, „Zigeunern“ und Serben plante und organisierte und der sich über das Büchlein zu seinem 50. Geburtstag freute, „das eine willkommene Abwechslung in dem ewigen Einerlei des hiesigen Dienstes“ war. Sie beide, Faust und Turner, waren Exekutoren, gleichsam verlängerte Arme Hitler und seiner Nazis zur Ausübung politischer Gewalt. Diese - wenn Sie so wollen - „nackte“ politische Gewalt übte Faust in der Frühphase des Nationalsozialismus aus, und zwar nach innen gegenüber Kommunisten und anderen politischen Gegnern der Nazis in der „Kampfzeit“ und in der ersten Zeit nach der sog. Machtergreifung. Turner war in dieser Phase auch schon ein kleiner NS-Aktivist. Das Gepräge erhielt sein Tun aber im Zusammenhang mit der verbrecherischen NS-Expansionspolitik, mit der Großraumverwaltung und der Vernichtung von zig tausenden Juden, „Zigeuner“ und Serben in dem von Nazi-Deutschland im Rahmen des Zweiten Weltkrieges eroberten Serbien.

In der NS-Zeit gab es eine Anzahl solcher NS-Täter-Typen. Heute will ich Ihnen einen weiteren Täter vorstellen, der auch exemplarisch für einen Tätertyp steht und der im Rahmen des verbrecherischen NS-Systems eine typische Aufgabe hatte und diese typische Rolle auch spielte. Es ist Leonhard Drach, oder auch kurz Leo Drach. Drach gehört zu den Tätern, die das Internationale Militär-Tribunal in dem dritten der Nürnberger Folgeprozesse, dem sog. Fall 3, in dem Juristen angeklagt waren, wie folgt beschrieb:

Die Preisgabe des Rechtssystems eines Staates zur Erreichung verbrecherischer Ziele untergräbt dieses mehr als ausgesprochene Gräueltaten, welche den Talar des Richters nicht besudeln. (…)

Die Angeklagten sind solch unermesslicher Verbrechen beschuldigt, dass bloße Einzelfälle von Verbrechenstatbeständen im Vergleich dazu unbedeutend erscheinen. Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewussten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und der Ungerechtigkeit unter Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts und unter Autorität des Justizministeriums mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.

Diesem „Dolch des Mörders“, der „unter der Robe des Juristen verborgen“ war, wollen wir heute nachspüren. Und das soll hier anhand der Biografie von Leo Drach geschehen.

Leonhard Josef Hubert Drach wurde am 9. März 1903 in Aachen geboren. Sein Vater war Bankkaufmann. Drach wurde römisch-katholisch getauft und erzogen. Die Schule besuchte er in seiner Geburtsstadt Aachen, zunächst die Volksschule, dann das Gymnasium. Ostern 1921 legte er dort sein Abitur ab. Drach gehörte zur sog. Zwischenkriegsgeneration. Er war damals so jung, dass er – anders als Faust und Turner – nicht am Ersten Weltkrieg teilnahm. Die eine ganze Generation und darüber hinaus prägenden Erlebnisse vom Ersten Weltkrieg, mit dem Mythos des „Frontkämpfers“, den Stellungskriegen an der Westfront und den unermesslichen Weiten des Ostens sowie die oft sich anschließenden Aktivitäten in den Freikorps blieben Drach erspart oder – oder je nach Sicht der Dinge - versagt.

Stattdessen dürften die Folgen der militärischen Niederlage Deutschlands Drach geprägt haben: der Abschluss des Versailler Friedensvertrages, die Besetzung des Rheinlandes, vor allem durch die Franzosen, der „Ruhrkampf“, der passive Widerstand und die Inflation.

In dieser Zeit studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten Köln und Bonn. Er hatte sich dabei die von Aachen gesehen nächsten Universitäten ausgesucht – sicherlich auch ein Ausdruck dafür, dass es in diesen wirtschaftlich schweren Zeiten darum ging, möglichst kostengünstig zu studieren. Dem entsprach es auch, dass Drach schon sehr bald, nämlich am 25. Januar 1925, die Erste juristische Staatsprüfung in Köln ablegte – und zwar mit der deutlich herausgehobenen Gesamtnote „vollbefriedigend“. Drei Wochen später trat er dann in den juristischen Vorbereitungsdienst ein, den er in Aachen und Köln absolvierte, und bestand die Zweite juristische Staatsprüfung am 24. November 1928 mit dem deutlich schlechteren Ergebnis „ausreichend“. Im Mai 1929 wurde er als Gerichtsassessor bei der Staatsanwaltschaft Aachen angestellt. Mit Wirkung vom 1. April 1931 wurde Drach zum außerplanmäßigen ständigen Hilfsarbeiter im höheren Dienst bei der Staatsanwaltschaft in Trier ernannt. Noch im selben Jahr heiratete Drach Herta Frevert, eine Lehrerin an einer Musikhochschule, die später kaufmännische Angestellte war.

Ein gutes Jahr später, am 30. Januar 1933, kam es zur Machtübernahme der Nazis. Wie wir wissen, verfügte der greise Reichspräsident von Hindenburg sofort Neuwahlen. Die linken Parteien KPD, aber auch SPD wurden behindert, nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 wurde die KPD verboten. Viele Kommunisten, auch hier in Koblenz, kamen in sog. Schutzhaft. Die Nazis gewannen die Reichstagswahlen und bildeten mit der rechten „Kampffront Schwarz-Weiß-Rot“ die Regierung der „nationalen Revolution“. Noch im März 1933 erließ die Reichsregierung die Verordnung über die Bildung von Sondergerichten und am selben Tag wurde das „Muster-Konzentrationslager“ Dachau bei München eröffnet. Am 24. März 1933 verabschiedete der zahlenmäßig dezimierte, eingeschüchterte und korrumpierte Reichstag das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, das sog. Ermächtigungsgesetz, und schaffte sich damit selbst ab. Nachdem Hitler am 28. März 1933 zum Boykott gegen Juden aufgerufen hatte, begann am 1. April 1933 ein allgemeiner Judenboykott. Er richtete sich gegen jüdische Geschäfte, Ärzte und Rechtsanwälte. Julius Streicher, Vorsitzender des „Zentralkomitees der NSDAP zur Abwehr der jüdischen Gräuel- und Boykotthetze“, drohte eine totale Vernichtung des Judentums an.

Mit Wirkung vom selben Tag, also vom 1. April 1933, erhielt Drach bei der Staatsanwaltschaft in Trier einen neuen Wirkungskreis. Er wurde Sachbearbeiter u.a. von Presse- und politischen Strafsachen. Dieses gerade in jener Zeit sehr wichtige Dezernat wurde Drach mit Sicherheit nicht ohne sein eigenes Zutun und ohne seine Sympathie für das neue Regime übertragen. Bereits seit dem 1. Januar 1932 war er mit diesen Angelegenheiten vertretungsweise betraut gewesen. Diese Arbeit in der Spätphase der Weimarer Republik, in der die Nazis immer stärker und unverschämter wurden, hatte Drach zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten erledigt.

Im Hinblick auf eine planmäßige Anstellung als Staatsanwaltschaftsrat gab Drachs Vorgesetzter im August 1933 für ihn folgende Beurteilung über ihn ab:

Staatsanwalt Drach besitzt neben seiner fachlichen Eignung alle erforderlichen charakterlichen Eigenschaften für die Ausübung des von ihm angestrebten Amtes. Er ist ein pflicht- und verantwortungsbewusster Beamter, wie ihn der heutige Staat fordert, der es mit seinem Dienst ernst nimmt und jederzeit freudig und ohne Rücksicht auf seine Person seine Pflicht erfüllt. Er hat den Mut zur Verantwortung und trifft seine Entscheidungen zielbewusst, klar und bestimmt.

Staatsanwalt Drach ist im April 1933 der NSDAP beigetreten. Er ist national unbedingt zuverlässig und steht voll und ganz auf dem Boden des nationalsozialistischen Staates. Durch seine soziale Gesinnung und seine strenge Gerechtigkeitsliebe, die kein Ansehen der Person und des Standes kennt, hat er gezeigt, dass er im Volke wurzelt und nur Staat und Volk zu dienen bestrebt ist.

Das war sicherlich eine gute dienstliche Beurteilung für Drach. Da passte alles, auch dass er im April 1933 in die NSDAP eingetreten war. Diese Mitgliedschaft von Drach darf aber nicht zu der Annahme verleiten, nur solche Juristen seien damals in die NSDAP eingetreten, die besonders „zackig“ und Karriere bewusst waren wie er. Vielmehr war es so, dass sehr viele Juristen (Richter und Staatsanwälte) frühzeitig der NSDAP beitraten und im März („Märzgefallene“) oder im Mai („Maiveilchen“)1933 Mitglied wurden. Es gab einen richtigen Run auf die Mitgliedschaft, da nämlich im Mai 1933 von den Nazis ein Aufnahmestopp verfügt wurde. Diese frühen und überaus zahlreichen Parteieintritte sind umso bemerkenswerter, als gerade in konservativen und reaktionären Kreisen zu Beginn der Naziherrschaft durchaus Ressentiments gegen Hitler und seine „braunen Rabauken“ bestanden. Viele meinten, meinten Hitler „zähmen“ und sich dann seiner bedienen zu können, um dann die eigenen Interessen zu verfolgen. Dazu passt nicht, dass die Juristen geradezu in Scharen in die NSDAP eintraten. Um ein Schlaglicht auf diese Zeit und diese Verhältnisse zu werfen, möchte ich Ihnen einen Eindruck vom ersten Deutschen Juristentag nach der sog. Machtergreifung vermitteln. Dieser Juristentag fand Ende September/Anfang Oktober 1933 in Leipzig statt. Am Ende der mehrtägigen Veranstaltung versammelten sich zig tausende Juristen, Quellen sprechen von 12.300 bis zu knapp 20.000 Juristen, vor dem Reichsgericht in Leipzig und schworen einen Schwur, den Rütli-Schwur. Dieses Bild war dann die Titelseite des offiziellen Organs des Deutschen Richterbundes, der traditionsreichen Deutschen Richter-Zeitung. Sie zeigt diese Juristen beim Rütli-Schwur. Dieser Schwur hatte folgenden Wortlaut:

Wir schwören beim ewigen Herrgott,

wir schwören bei dem Geiste unserer Toten,

wir schwören bei all denen, die das Opfer einer

volksfremden Justiz einmal geworden sind,

wir schwören bei der Seele des deutschen Volkes,

dass wir unserem Führer auf seinem Wege als deutsche

Juristen folgen wollen bis zum Ende unserer Tage.

Das waren nun nicht alle Drachs, aber immerhin: Das wirft ein sehr bezeichnendes Licht auf diese sog. Richterpersönlichkeiten, die nach etwas mehr als einem halben Jahr Hitler persönlich ewige Treue schworen.

Um auf Drach zurückzukommen: Drach war mit Sicherheit auch auf diesem Juristentag. Und dieser Rütli-Schwur war für ihn kein Lippenbekenntnis. Drach war nicht nur Mitglied der NSDAP, sondern im Laufe der Jahre war er auch Mitglied der SA, SS-Fördermitglied, Mitglied des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes sowie der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt, des Reichsluftschutzbundes, des Reichskolonialbundes und des Volksbundes für das Deutschtum im Ausland.

Drachs Schaden war es nicht. Im März 1934 wurde er planmäßig zum Staatsanwaltschaftsrat bei der Staatsanwaltschaft Trier ernannt.

Drach hat sich voll in den Dienst von Partei und Staat gestellt. Er hat auch als SA-Mann seinen Dienst versehen. Als er im Jahr 1934 ernstlich krank wurde, musste er aber seine Mitgliedschaft in der SA beenden. Sein Vorgesetzter stellte dazu u.a. fest:

Sein Gesundheitszustand war eine Zeitlang schlecht. (…) Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass sich Drach nach meiner Meinung den Ausbruch der Krankheit durch seinen SA-Dienst, dem er körperlich nicht gewachsen war, zugezogen hat.

Damit aber nicht der Eindruck entstehen konnte, mit dem Austritt aus der SA habe sich Drach vom Regime distanzieren wollen, stellte sein Vorgesetzter im gleichen Schreiben fest:

Drach ist Mitglied der NSDAP und nach meiner Meinung auch wirklicher Nationalsozialist.

Mit diesem Urteil hat sein Vorgesetzter sicherlich richtig gelegen und Drach tat auch alles, um diesen Eindruck weiter zu verstärken. Dabei verlegte er sich von den wehrsportlichen Übungen und den Aufmärschen der SA mehr auf geistige und ideologische Unterstützung des Regimes. So war er seit 1933 kommissarischer Mitarbeiter im Gaurechtsamt sowie Stellvertreter des Kreisgruppenführers des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes und seit 1937 kommissarischer Kreis-organisations- und Propagandaleiter und ordentlicher Mitarbeiter im Gaurechtsamt – Abteilung Schulung. Bei so viel Engagement verwundert es nicht, wenn der Oberstaatsanwalt in Trier in seiner Personal- und Befähigungs-Nachweisung vom 23. November 1937 feststellte:

Ich halte ihn für einen überzeugten Nationalsozialisten, der sich stets in den Dienst der Partei stellen wird. In Parteikreisen ist Drach geschätzt und beliebt.

Nimmt es dann nicht wunder, dass Drach nach der Besetzung Luxemburgs maßgeblicher deutscher Staatsanwalt vor Ort wurde. Neben Verwaltungsaufgaben hatte Drach die Aufgabe, die Staatsanwaltschaft in den Sondergerichtsverfahren zu vertreten. Dieses war zuständig für:

„a) das Zusammenrotten auf der Straße, das unerlaubte Herstellen und Verbreiten von Flugschriften, das unerlaubte Veranstalten von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen sowie die Beteiligung daran und deutschfeindliche Kundgebungen aller Art,

b) der unbefugte Besitz von Waffen,

c) die Veröffentlichung von dem Deutschen Reiche schädlichen oder von der Veröffentlichung ausgeschlossenen Nachrichten in Zeitungen und Zeitschriften,

d) die Verbreitung deutschfeindlicher Funknachrichten oder sonstiger deutschfeindlicher Nachrichten,

e) unbefugter Verkehr mit Kriegs- und Zivilgefangenen, die sich im Gewahrsam der Deutschen Wehrmacht oder der deutschen Behörden oder Beamten befinden,

f) die Arbeitseinstellung entgegen deutschen Interessen, die Aussperrung von Arbeitnehmern oder die Aufforderung zur Arbeitseinstellung oder Aussperrung.“

Des Weiteren musste das Sondergericht alle Strafsachen verhandeln, die die Staatsanwaltschaft bei dem Sondergericht anklagte. Das Sondergericht wandte deutsches Recht an. In leichten Fällen sollte es Geldstrafen aussprechen, ansonsten verhängte es Gefängnisstrafen und in schweren Fällen Zuchthausstrafen und sogar die Todesstrafe. Ein Jahr später wurde das Sondergericht in Luxemburg auch zuständig für die Verfahren, die eigentlich vor dem Volksgerichtshof anzuklagen gewesen wären, also auch für Hochverrat, Landesverrat und Angriffe gegen Hitler - sofern die Tat in Luxemburg begangen wurde. Damit diese Bestimmungen auf Luxemburg angewendet werden konnten, erklärte Simon für die erwähnten Straftaten Luxemburg zum Inland, in diesem Zusammenhang wurden die Luxemburger als deutsche – und nicht als ausländische - Staatsangehörige behandelt. Das Sondergericht konstituierte sich in diesen Fällen als Sondergericht/Volksgerichtshof.

Anfangs wurden vor dem Sondergericht leichtere Fälle verhandelt. Bei Durchsicht der Aussagen der luxemburgischen Zeugen fällt aber auf, dass Drach sehr oft eine härtere Bestrafung forderte, als nachher durch das Sondergericht verhängt wurde. So gab ein Angeklagter u.a. an: „Der Staatsanwalt schilderte mich als großen Deutschenfeind und forderte eine härtere Bestrafung.“ In der Sitzung vom 8. Oktober 1941 verhängte das Sondergericht – mit Drach als Sitzungsvertreter - erstmals Todesstrafe wegen Sprengstoffverbrechens und deutschfeindlicher Kundgebung. Dabei ging es um einen ganz harmlosen Fall.

Am 19. Januar 1942 tagte das Sondergericht Luxemburg erstmals als Volksgerichtshof. Angeklagt waren 13 Luxemburger, ein Hüttenarbeiter, ein Gendarm, ein Beamter, ein Gastwirt, Handwerker u.a. wegen Verabredung eines hochverräterischen Unternehmens in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, unerlaubter Herstellung und Verbreitung von Flugschriften, Verbreitung deutschfeindlicher Funknachrichten, unbefugten Waffenbesitzes und Abhörens nicht zugelassener Sender. Zwei von ihnen wurden zum Tode verurteilt und hingerichtet, ein weiterer erhielt eine lebenslange Zuchthausstrafe, die anderen wurden mit drei bis 15 Jahren Zuchthaus bestraft. Vertreter der Anklagebehörde war in diesem Verfahren wie auch in allen weiteren 14 Verfahren des Sondergerichts als Volksgerichtshof Staatsanwalt Drach.

Diese 13 Luxemburger waren die ersten der Widerstandsbewegung „Letzeburger Freiheitskämpfer“. Diese Bewegung war wie ein Verein aufgezogen. Man druckte Flugblätter und verteilte sie. Auch sammelte man Geld, mit dem man die Familienangehöriger verhafteter Luxemburger unterstützte und mit dem man anscheinend auch Waffen kaufte. Es war aber nach den Angaben der Mitglieder kein bewaffneter Aufstand gegen die Besatzer geplant, die Intervention sollte erst bei der Befreiung des Landes erfolgen. Am 5. November 1941 wurden 30 Mitglieder der „Letzeburger Freiheitskämpfer“ durch die Gestapo verhaftet und dann in das Konzentrationslager Hinzert bei Hermeskeil verbracht. Dort wurden sie schwer misshandelt und auch verhört. Am 19. Januar 1942 begann der Prozess vor dem Sondergericht für die 13 Angeklagten. Er fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Er war richtiggehend inszeniert. So waren die Angeklagten etwa aneinandergekettet und streng bewacht. Drach war Anklagevertreter. Als Zeugen waren nur fünf Gestapobeamte zugelassen. Die Verhandlungen fanden nachmittags bis nachts statt. Für zwei Angeklagte beantragte Drach die Todesstrafe. Die Urteilsverkündung begann kurz nach Mitternacht des 23. Januar 1942. Das Datum war dabei mit Bedacht gewählt: Es war der Geburtstag der außer Landes geflohenen Großherzogin. Die beiden Hauptangeklagten wurden vom Sondergericht auch antragsgemäß zum Tod verurteilt und am 12. Februar 1942 in Köln-Klingelpütz hingerichtet.

Immer wieder gaben Überlebende solcher Sondergerichtsverfahren an, Drach habe die Todesstrafe für sie gefordert, sie seien aber „nur“ zu einer zeitigen Zuchthausstrafe verurteilt worden. In wichtigen Fällen legte Simon das Strafmaß selbst fest. So heißt es z.B. als Ergebnis einer Besprechung beim Gauleiter Simon im Mai 1942:

„a) für den Fall Müller und Hubert hält der Gauleiter die Todesstrafe für die gegebene Bestrafung,

b) im Falle Clesse ist er mit einer Bestrafung des Haupttäters von sechs bis zehn Jahren Zuchthaus einverstanden,

c) im Fall Bernardy erscheint eine Bestrafung von zwei bis drei Jahren Gefängnis am Platze,

d) im Falle Helten ist eine Zuchthausstrafe von bis zu zehn Jahren geboten.“

Mit der Arbeit Drachs war man sehr zufrieden. In einer Personal- und Befähigungs-Nachweisung des Generalstaatsanwalts Köln vom 30. Juli 1943 heißt es u.a.:

Drach ist seit dem 19. August 1940 zum Stabe des Chefs der Zivilverwaltung in Luxemburg abgeordnet und dort als mein örtlicher Vertreter in meiner Eigenschaft als Kommissar für die Staatsanwaltschaft tätig. Er hat sich bei Aufbau und Durchführung der deutschen Strafrechtspflege sowohl bei der Bearbeitung der Sondergerichtssachen (darunter mehrerer umfangreicher wegen Hochverrats) als auch insbesondere bei der Bearbeitung von Verwaltungssachen voll bewährt. Bei seiner Tätigkeit als mein örtlicher Vertreter hat er viel Geschick und Umsicht gezeigt. Drach besitzt ein ruhiges, bescheidenes und taktvolles Wesen. Er ist überzeugter Nationalsozialist, in Parteikreisen geschätzt und beliebt.

Zum 1. Februar 1941 war Drach mittlerweile zum Ersten Staatsanwalt in Koblenz befördert worden. Seine Abordnung nach Luxemburg blieb aber aufrecht erhalten. Ein Jahr später – am 30. Januar 1942 – wurde ihm für seine „Aufbauarbeit“ und seine „sachliche Erledigung politischer Strafverfahren“ das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse ohne Schwerter verliehen. Interessant ist auch eine dienstliche Beurteilung Drachs aus dem Jahr 1943. Darin heißt es u.a.:

Erster Staatsanwalt Drach ist weit über dem Durchschnitt befähigt und besitzt gute Gesetzes- und Rechtskenntnisse. Er ist äußerst fleißig und gewissenhaft. Neben einer guten Auffassungsgabe zeichnen ihn Entschlusskraft und –freudigkeit, sowie ein sicheres Urteil aus. Infolge seiner Gründlichkeit berücksichtigt er stets bei der Sachbearbeitung jeden in Frage kommenden Gesichtspunkt nach der rechtlichen und tatsächlichen Seite. Dieses restlose Ausschöpfen einer Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, das nicht in fruchtlose, theoretische Erörterungen ausartet, befähigt ihn, umfangreiche und rechtlich wie tatsächlich schwierige Sachen vorbildlich zu erledigen. Drach besitzt ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsgefühl, das bei seinen gesamten Entscheidungen zum Ausdruck kommt. Sein mündlicher Vortrag ist gefällig, klar und erschöpfend, sein Auftreten vor Gericht sachgemäß und wirkungsvoll. Seine schriftlichen Arbeiten sind gut aufgebaut und durchdacht und in einem gewandten Stile zu Papier gebracht.

Diese und andere Fähigkeiten sollten Drach dann im September 1942 besonders zustatten kommen. Da erhielt er noch weitere Gelegenheit zur „sachlichen Erledigung politischer Strafverfahren“. Auslöser hierfür war die Verordnung des Reichsministers des Innern über die Staatsangehörigkeit im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg vom 23. August 1942. Darin war u.a. geregelt, dass diejenigen deutschstämmigen Luxemburger von Rechts wegen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, die zur Wehrmacht oder zur Waffen-SS einberufen sind oder werden. Wenige Tage später, am 30. August 1942, wurde diese Regelung vom Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg durch die Anordnung über die Staatsangehörigkeit in Luxemburg, durch die Verordnung über die Wehrpflicht in Luxemburg und durch die Anordnung über wehrpflichtige Jahrgänge in Luxemburg umgesetzt. Dies rief bei der luxemburgischen Bevölkerung einmütige Entrüstung hervor. Einige Tage zuvor wurden auch Flugblätter verteilt, die zum Streik aufriefen. Viele Luxemburger wussten davon aber nichts.

Die Unmutsäußerungen begannen am Vormittag des 31. August 1942 an verschiedenen Orten in Luxemburg. Den Anfang nahmen sie offenbar in der Stadt Esch. Bald gab es sie aber auch in der Stadt Düdelingen und schließlich an zahlreichen anderen Orten.

In Wiltz nahmen Arbeiter einer Fabrik und Angestellte der Gemeindeverwaltung ihre Arbeit nicht auf. Sie formierten sich dann zu einem Protestzug. Die SA zerstreute die Demonstration und nahm zahlreiche Leute fest. Die Lehrer des Ortes nahmen nicht am Protestzug teil, beschlossen aber, an diesem Tag keinen Unterricht abzuhalten. Auch einige von ihnen wurden verhaftet.

Am selben Tag spielte sich folgendes in Echternach ab. Am Morgen des 31. August kam der Gymnasiallehrer Professor Alfons Schmit zum Schulunterricht ohne das obligatorische Abzeichen der „Volksdeutschen Bewegung“ im Knopfloch. Auch seine Schüler hatten das Abzeichen aus Protest gegen den Wehrpflicht-Erlass nicht angelegt; viele von ihnen mussten mit ihrer Einberufung zur deutschen Wehrmacht rechnen. In der daraufhin am selben Morgen einberufenen Lehrerkonferenz soll Professor Schmit nach den Bekundungen des deutschen Direktors erklärt haben, die Deutschen hätten ihre feierlichen Versprechen, die „Heimführung“ Luxemburgs erst nach der siegreichen Beendigung des Krieges durchzuführen, gebrochen.

Ebenfalls am 31. August legten der Dachdeckergeselle Emil Heiderscheid und sein Vater im eigenen Geschäft in Diekirch demonstrativ die Arbeit nieder. Der junge Heiderscheid radelte sodann durch den Ort. Dabei rief er mehreren Arbeitern einer Fabrik zu: „Arbeitet ihr heute?“ Noch am selben Abend nahm die Gestapo Heiderscheid fest.

Am 2. September 1942 schlossen im Hauptpostamt der Stadt Luxemburg einige junge Postbeamte die Tür des Hauptportals zu. Dann lauschten sie im Brieflagerraum dem Postangestellten Nikolaus Kons, als er aus einem alten Exemplar der Zeitung „Luxemburger Wort“ die Garantie-Erklärung Ribbentrops vom 10. Mai 1940 vorlas, dass Deutschland nicht die Absicht habe, durch seine Maßnahmen die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit des Großherzogtums jetzt oder in Zukunft anzutasten. Der Postangestellte Jean Schröder entleerte dabei etliche Verteiler-Fächer und warf die Post durcheinander. Am Nachmittag wurden Kons und Schröder verhaftet.

Nachdem diese Protestaktionen schon stattgefunden hatten bzw. während sie liefen, erließ Simon als Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg unter dem 31. August 1942 insgesamt vier Verordnungen über die Verhängung des zivilen Ausnahmezustandes. Dabei wurde dieser zivile Ausnahmezustand zunächst nur für die Stadt Esch verhängt (1. Verordnung), später auch auf die Stadt Düdelingen (3. Verordnung) und schließlich über das gesamte Gebiet von Luxemburg (4. Verordnung). Mit der Verhängung des Ausnahmezustandes ging die Einsetzung eines Standgerichts einher. Das geschah in der 2. Verordnung vom 31. August 1942. Da das alles so schnell ging und das Verordnungsblatt nicht so schnell gedruckt werden konnte wie sich die Unzufriedenheit unter den Luxemburgern ausbreitete, ließ Simon hierüber Plakate drucken und sie aufhängen. – Ein wesentlicher Punkt bei diesem Ausnahmezustand war die Einrichtung eines polizeilichen Standgerichts. Für dieses „Super-Sondergericht“ erließ Simon eine Art Verfahrensordnung. Danach wurde das Standgericht als polizeiliches Standgericht gebildet. Es sollte zuständig sein zur Aburteilung von Straftaten, die das deutsche Aufbauwerk gefährden. Simon behielt sich die Bestimmung der Handlungen vor, die unter das Standrecht fallen sollten. Es war also völlig willkürlich, welche Handlungen und welche Personen bei dem Standgericht angeklagt wurden. Das Standgericht konnte nur auf Todesstrafe, Überstellung an die geheime Staatspolizei oder Freispruch erkennen. Das Standgericht bestand aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Simon bestimmte den Führer des Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei und des SD in Luxemburg, einen gewissen Fritz Hartmann, der SS-Obersturmbannführer und Oberregierungsrat war, zum Vorsitzer des Standgerichts. Dieser berief dann die Beisitzer. Einer von ihnen war ebenfalls Obersturmbannführer, es war ein gewisser Albert Schmidt, der Kommissar bei der Geheimen Staatspolizei in Trier war. Der zweite Beisitzer war der Landgerichtsdirektor Adolf Raderschall. Und natürlich gab es auch – wie bei einem „richtigen Gericht“ (oder was meinen Sie dazu?) - einen Vertreter der Anklagebehörde. Und das war der uns inzwischen bekannte Staatsanwalt Leonhard Drach. Das Standgericht – so hieß es in der Verordnung von Simon weiter – bestimmte sein Verfahren selbst. Es hatte alles zu tun, war zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war. Das Urteil und die Besetzung des Gerichts sowie eine kurze Urteilsbegründung waren schriftlich niederzulegen. Die Vollstreckung der Urteile war durch den Vorsitzer zu veranlassen. Zeit und Ort der Vollstreckung waren schriftlich niederzulegen. Die Urteile des Standgerichts waren nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. Die Urteile bedurften der Bestätigung durch Simon als Chef der Zivilverwaltung. Und schließlich: Die Verordnung trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Druckerschwärze von dem Verordnungsblatt war noch nicht trocken, da fand auch schon die erste Sitzung dieses polizeilichen Standgerichts in der Nacht des 1. September 1942 in Esch statt. Überhaupt wurden fast alle Sitzungen des Standgerichts am späten Abend oder nachts abgehalten. Die meisten Angeklagten waren inzwischen ins Konzentrationslager Hinzert verschleppt worden. Ganz unvorbereitet wurden sie dann kurzfristig unmittelbar aus Hinzert abends dem Standgericht vorgeführt. Diese plötzliche und nächtliche Vorführung sollte auf die Angeklagten noch besonders schockierend wirken.

Der Vorsitzer des Standgerichts war von dem Chef der Zivilverwaltung instruiert, dass grundsätzlich nur die Todesstrafe zu verhängen sei. Dementsprechend stellte Drach – nach eigenen Angaben – auch seine Anträge. In keinem Fall erkannte das Standgericht auf Freispruch. In mehreren Fällen ordnete es jedoch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 der deutschen Strafprozessordnung an. 31 Angeklagte wurden zur Überstellung an die Geheime Staatspolizei verurteilt. Das hatte „Schutzhaft“ mit Einlieferung in ein Konzentrationslager zur Folge. Die meisten von ihnen wurden erst ins KZ Hinzert eingeliefert und von dort aus nach einigen Monaten in ein bei Lublin in Polen gelegenes Konzentrationslager verschleppt. 20 Angeklagte wurden vom Standgericht zum Tode verurteilt. Bei diesen Verfahren handelte es sich nur dem äußeren Schein nach um ein gerichtliches Verfahren. Selbst ein deutscher Schulleiter, der als Zeuge gegen luxemburgische Lehrerkollegen aussagen musste, war bestürzt und beschrieb die Szene so: „Da sitzen drei Mann, die haben ein Dutzend Todesurteile in der Tasche und brauchen nur noch die Namen einzusetzen.“

Die Vollstreckung aller 20 Todesurteile fand meist schon am ersten Tag nach der Verurteilung im KZ Hinzert statt. Blutrote Plakate, die noch in der Nacht der Urteilsverkündung gedruckt und sogleich im ganzen Land aufgehängt wurden, verkündeten die Todesurteile und erklärten die Hinrichtungen für bereits vollzogen, auch wenn sie in Wirklichkeit erst ein oder zwei Tage später erfolgten.

Der Gauleiter Simon war mit der Arbeit des Standgerichts sehr zufrieden und äußerte sich anerkennend. Auch Drach bekam seine Anerkennung.

In der Folgezeit ging das Sondergericht Luxemburg seiner Tätigkeit nach und Drach war weiterhin örtlicher Vertreter des Kommissars für die Staatsanwaltschaft und Anklagevertreter vor dem Sondergericht in „normaler“ Zuständigkeit und in Volksgerichtshofs-Zuständigkeit.

Unterdessen kam es an 6. Juni 1944 zur Invasion der westlichen Alliierten in Dünkirchen/Nordfrankreich. Mitte August war der Weg nach Paris frei und am 25. August 1944 zog General Charles de Gaulle in Paris ein.

Da wurde der Boden in dem von Deutschland besetzten Luxemburg zu heiß. Voller Hektik wurden noch die letzten Verfahren vor dem Sondergericht durchgezogen. Allein in einer Woche – am 11., 13. und 18. Juli 1944 – tagte das Sondergericht in Volksgerichtshofs-Zuständigkeit dreimal. Es ging um die Aburteilung von 11 Luxemburgern, denen vorgeworfen wurde, junge, wehrpflichtige Luxemburger entweder versteckt oder über die Grenze geschleust und - im Falle eines Angeklagten – der belgischen Untergrundarmee zugeführt zu haben. Anklagevertreter war wiederum Drach. Als die Angeklagten die unter Folter und Misshandlung gemachten Angaben in der Hauptverhandlung widerriefen, bemerkte Drach voller Sadismus: „Es ist doch sonderbar, dass heute alles geleugnet wird; aber es langt trotzdem.“ Jede zehn Minuten brüllte er in den Saal: „Volksschädlinge müssen ausgerottet werden!“ Der Vorsitzer des Sondergerichts war nicht besser. Er hatte sich den Satz zurecht gelegt, den er immer wiederholte: „Meine Herren, Sie werden die Engländer nicht mehr sehen.“

Von diesen 11 Angeklagten wurden sieben zum Tode verurteilt und am 10. August 1944 hingerichtet. Die anderen vier Angeklagten wurden zu 10 bzw. neun Jahren Zuchthaus verurteilt. Einer von den zu Zuchthaus Verurteilten gab später an, Drach habe bei ihnen auf Todesstrafe plädiert, das Urteil des Sondergerichts sei dann aber milder ausgefallen. Die letzte Sitzung des Sondergerichts in „normaler“ Zuständigkeit fand am 3. August 1944 statt.

Mitte August 1944 haben dann die deutschen Richter und Drach Luxemburg verlassen. Drach hat noch dafür gesorgt, dass das Luxemburger Gefängnis vollständig von Häftlingen geräumt wurde. Die aus Sicht der Ankläger schwereren Fälle kamen nicht frei, sondern wurden ins KZ Hinzert verschleppt. Dann begab sich Drach nach Koblenz, schließlich hatte er hier seine Planstelle als Erster Staatsanwalt. Anfang September kehrte er nochmals kurz mit anderem Personal nach Luxemburg zurück und bemühte sich um die Rückführung der Häftlinge ins Luxemburger Gefängnis. Wenige Tage später mussten die deutschen Besatzer endgültig Luxemburg verlassen. Drach sorgte noch dafür, dass die wichtigen Gerichtsakten sowie Gefangene mitgenommen wurden. Im Hof des Landgerichtsgebäudes in Trier ließ Drach sehr, sehr viele Akten verbrennen. Andere Akten nahm er nach Koblenz mit. Ebenso wurden Häftlinge aus dem Luxemburger Gefängnis nach Koblenz gebracht. Hier in Koblenz war Drach auf seiner Planstelle als Erster Staatsanwalt beim Landgericht weiter tätig – und war auch Anklagevertreter bei hier gegen Luxemburger durchgeführten Strafverfahren.

Das Kriegsende hat Drach hier in Koblenz erlebt. Irgendwann im März 1945 kam die Tätigkeit der Gerichte zum Erliegen. Dann kam die Niederlage und die Kapitulation – für Drach offenbar überraschend, denn er hatte nach seinen Angaben noch bis in den April 1945 hinein an die Wende des Krieges geglaubt, da er den Erklärungen Hitlers über den bevorstehenden Einsatz neuartiger und durchschlagender Kampfmittel vertraut habe. Im Juni 1945 wurde das Landgericht Koblenz wiedereröffnet. Es war im heutigen Deutschland das erste Gericht, das seine Tätigkeit wieder aufnahm. – Auch Drach nahm seine Tätigkeit wieder auf – und zwar als Erster Staatsanwalt. Wegen seiner Zeit als Staatsanwalt in Luxemburg wurde er am 6. Februar 1946 interniert und am 4. April 1946 an Luxemburg ausgeliefert.

Die Luxemburger führten Ende der 1940er Jahre gegen Drach – wie im Übrigen auch gegen andere deutsche Juristen - wegen Drachs Tätigkeit als örtlicher Kommissar für die Staatsanwaltschaft und als Staatsanwalt in Verfahren vor dem Sondergericht einen aufwändigen Prozess durch. Mit Urteil vom 24. Juni 1949 wurde Drach in diesem so genannten Juristenprozess zu 15 Jahren Zwangsarbeit bzw. Zuchthaus verurteilt. - Während er seine Strafe in Luxemburg verbüßte, gab es dort gegen ihn und andere einen weiteren Prozess. Darin ging es um Drachs Tätigkeit als Ankläger in den Standgerichtsverfahren. In diesem Verfahren wurde er Ende 1951 in dem so genannten Standgerichtsprozess – unter Anrechung der ersten Strafe - zu 20 Jahren Zwangsarbeit bzw. Zuchthaus verurteilt.

Schon Anfang der 1950er Jahre arbeitete Drach an seiner Freilassung und an seiner Rehabilitation. Mitte 1951 verwandte sich der frühere Präsident des Oberlandesgerichts Köln Dr. Bergmann, der ebenfall von dem Luxemburger Kriegsverbrecherprozess zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden war, für Drach bzw. Drachs Ehefrau beim rheinland-pfälzischen Justizministerium. Dieses teilte ihm mit, dass Drach als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz gelte und für ihn das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gelte. Man empfahl, dass sich Drach einem Säuberungsverfahren unterziehen solle, dann könnten ggf. Bezüge für Drachs Frau gezahlt werden. Das machte Drach dann auch. Während er in Luxemburg noch im Zuchthaus seine Strafe verbüßte, wurde das Säuberungsverfahren gegen ihn von der Spruchkammer in Koblenz am 30. September 1952 eingestellt. Grundlage dafür waren vor allem Aussagen von anderen deutschen Juristen, die seinerzeit in Luxemburg tätig waren, z.B. die des Generalstaatsanwalts Rahmel. Dazu heißt es in dem Säuberungsvorschlag u.a.:

Durch die Vernehmung des Generalstaatsanwalts Rahmel, der in dem Luxemburger Prozess (gemeint ist der Juristenprozess, Erg. d.Verf.) gleichfalls angeklagt und freigesprochen wurde, ist dargetan, dass der Betroffene annehmen konnte, dass die Anwendung des deutschen Rechts in Luxemburg rechtens sei. Der Zeuge schildert den Betroffenen als einen Beamten mit hohem Berufsethos, der sich in keiner Weise zu einer ungerechten Handlung hingegeben hätte. Gerade in Monsterprozessen, wo weit über 100 Angeklagte an dem Verfahren beteiligt gewesen seien, habe sich gezeigt, dass der Betroffene alle seine Entscheidungen gründlich und sachlich getroffen habe.

Auf Drachs Antrag hin reduzierten die Luxemburger seine Gesamtstrafe später auf 15 Jahre und begnadigten ihn schließlich. Zu Weihnachten 1954 wurde Drach aus dem Luxemburger Zuchthaus entlassen. Luxemburgs Staats- und Außenminister begründete diese Entscheidung so: „Drach wurde unter Anwendung von Menschlichkeitsmaßstäben, die ihm bei seiner eigenen Tätigkeit völlig fremd gewesen waren, begnadigt und in seine Heimat entlassen.“ Der luxemburgische Justizminister formulierte es später so: „Wir haben den Dreck über die Mosel abgeschoben.“

Dann war Drach wieder hier in Koblenz und er stellte alsbald einen Antrag auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst. Da er zuvor Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Koblenz war, war das Land Rheinland-Pfalz, sprich: das Justizministerium, zuständig für die Entscheidung hierüber.

Meine Damen und Herren, hier wollen wir eine kleine Zäsur machen. Wir wollen uns einmal fragen, wie wohl das Justizministerium über diesen Antrag entschieden hat bzw. wie wir – wenn wir müssten – über diesen Antrag entscheiden würden.

Hierfür gebe ich Ihnen noch eine Information:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das bereits kurz erwähnte Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (kurz: G 131). Dieses Gesetz begründete hinsichtlich so genannter verdrängter Beamter eine Pflicht des früheren öffentlichrechtlichen Dienstherrn zur Unterbringung der Beamten zur Wiederverwendung. Gehen Sie bitte einmal davon aus, dass Drach so ein verdrängter Beamter war und dass das Justizministerium für die Entscheidung über die Wiederverwendung zuständig war.

Frage: Wie ist jetzt über den Wiederverwendungsantrag von Drach zu entscheiden?

Danach ist dem Antrag stattzugeben.

Frage: Kann das wahr sein?

Nein.

Frage: Warum nicht?

…………….

Frage: Gibt es noch eine Möglichkeit, dieses Ergebnis zu verhindern?

Eine solche muss es geben. Das G 131 kann ja nur die „Verdrängung“ „reparieren“, es kann aber nicht alle Verfehlungen und Verbrechen des früheren Beamten ausblenden.

Ja, richtig. Dazu noch eine weitere Information:

Das G 131 schließt eine Wiederverwendung des früheren Beamten aus, wenn er von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr verurteilt wurde bzw. wenn ihm die Rechte aus dem G 131 in einem förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 aberkannt wurden.

Frage: Wie sieht es damit aus? Liegen die Voraussetzungen hier vor?

Nein. Er ist zwar von einem Gericht – dem Luxemburger Gericht - zu einer Zuchthausstrafe von 20 Jahren (reduziert auf 15 Jahre) verurteilt worden. Das ist aber ein ausländisches Gericht. Das ist hier aber nicht maßgeblich. Es muss schon ein deutsches Gericht sein – und das war es hier nun nicht.

Frage: Kann man daran noch etwas ändern? Vielleicht eine analoge Anwendung der Vorschrift auch auf Urteile ausländischer Gerichte?

Nein. Das geht nicht.

Frage: Könnte man nicht daran etwas ändern, dass man gegen Drach ein Strafverfahren vor einem deutschen Gericht oder ein Disziplinarverfahren einleitet?

Das ist nicht durchgeführt. Es fragt sich aber, ob man nicht ein solches durchführen sollte, um dann eine Handhabe gegen Drach zu haben.

Frage: Wie sind die Erfolgsaussichten eines solchen Strafverfahrens oder Disziplinarverfahrens? Was könnte denn Drach begangen haben?

Er könnte als Staatsanwalt eine Verfolgung Unschuldiger begangen haben (§ 344 StGB) oder er könnte Teilnehmer an den Straftaten des Sondergerichts und des Standsgerichts gewesen sein. Wenn das Gericht eine Rechtsbeugung oder durch die Verurteilung der Angeklagten zum Tode einen Mord begangen hat (denken Sie an das Bild aus dem Nürnberger Prozess: „Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.“), dann käme für Drach als Staatsanwalt eine Anstiftung oder Beihilfe zum Mord in Betracht.

Frage: Was halten Sie davon?

Weitere Information: Gehen Sie davon aus, dass das Justizministerium das geprüft hat und für sich damals zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein solches Verfahren wohl nicht zum Erfolg führen wird.

Frage: Wenn man das verneint, gibt es denn dann nicht noch eine Möglichkeit, eine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst auszuschließen?

Man könnte daran denken, dass man Drach die Eignung als Beamter abspricht. Man könnte ja von einem Beamten verlangen, dass er auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes steht. Dieses Merkmal ist zwar nicht im G 131 enthalten, aber auf die Idee so etwas zu fordern, kann man schon kommen. Das wäre auch nichts Neues. Seit Anfang der 1950er Jahre haben die Verwaltungen Antifaschisten und Emigranten, die nach ihrer Verfolgung bzw. nach der Rückkehr aus dem Exil Kommunisten waren, diese – sofern sie überhaupt Beamte geworden waren – aus dem Beamtenverhältnis entlassen bzw. nicht übernommen. Und die Gerichte haben das bestätigt. Das gleiche könnte man auch bei einem so fanatischen Nazi wie Drach machen.

Frage: Wenn man das so sieht, wie sieht das bei Drach aus?

Schlecht für ihn. Ihm wird man die Eignung als Staatsanwalt in einer (jungen) Demokratie absprechen müssen. Zwar wird man das nicht allein deshalb machen können, weil er an den Urteilen in Luxemburg mitgewirkt hat. Das ist ja nun Vergangenheit. Es kommt hier auf die aktuelle – charakterliche – Eignung an. Aber diese wird man ihm absprechen müssen, solange er nicht sein schweres „Fehlverhalten“ in Luxemburg eingesehen hat, solange er sich nicht nachvollziehbar und dauerhaft davon distanziert und eine demokratische Gesinnung dokumentiert hat. Ein „Weitermachen“ und larmoyantes Herumnörgeln an den ihm zugefügten „Ungerechtigkeiten“ reicht da bei weitem nicht.

Information: Die zuletzt angesprochene charakterliche Eignung Drachs war für das Ministerium seinerzeit kein Problem. Schon auf die Idee, dies zu problematisieren, ist seinerzeit niemand gekommen.

Fazit: Wenn das alles nicht greift, dann ist Drach in der Tat wieder zu verwenden. So ist es dann auch gekommen. Das Justizministerium hat noch versucht, ihn in Nordrhein-Westfalen unterzubringen. Man wollte das im Austausch machen. Die Nordrhein-Westfalen hatten auch so einen. Der sollte dann im Austausch anstelle von Drach in Rheinland-Pfalz arbeiten. Das „Geschäft“ zerschlug sich aber. So blieb dem Justizministerium – nach dessen damaliger Einschätzung - nichts anderes übrig, als Drach in Rheinland-Pfalz zu beschäftigen. Mit Verfügung vom 18. Januar 1956 gab der damalige Ministerpräsident Peter Altmeier auf Vorschlag des Justizministers Becher Drachs Wiederverwendungsantrag statt. Man schaffte es lediglich, ihn nicht wieder in Koblenz einzusetzen. Drach wurde ab dem 1. Februar 1956 Hilfsstaatsanwalt beim Landgericht in Frankenthal in der Pfalz.

Drach war offensichtlich ein Gewinn für die rheinland-pfälzische Rechtspflege. In einer dienstlichen Beurteilung Drachs vom 5. Januar 1957 heißt es u.a.:

Er ist ein besonders befähigter, recht beweglicher, klar denkender Staatsanwalt alter Schule, der rasch das Wesentliche erkennt und herausstellt, und mit entsprechender Entschlusskraft ein zielsicheres Urteil und (?) Rechtsempfinden verbindet. (…) Er verfügt über ein gediegenes Allgemeinwissen und ist (? und) musikalisch sehr interessiert und beschlagen. Lobend hervorzuheben ist seine volle Einsatzbereitschaft und sein (?) Fleiß, der jüngeren Beamten als Vorbild dienen kann. Die Rechtskenntnisse sind recht gut. (…) Sein hohes Verantwortungsbewusstsein führt ihn von morgens bis in die späten Abendstunden an seinen Schreibtisch. (…) In der Ausbildung der Referendare gibt Drach sein Bestes.

Die gesamten Leistungen des uneingeschränkt leistungsfähigen Staatsanwalts übersteigen den Durchschnitt ganz erheblich. Eifer, Fleiß und Leistungen verdienen uneingeschränkt das Gesamtprädikat: „vollbefriedigend bis gut“.

Drach ist ein aufgeschlossener, bescheidener, stets gleich bleibend freundlicher Mensch, von offenem, durchaus anständigem Charakter und sehr gediegener Lebensauffassung. (…) Nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen halte ich Drach, der viel Bitteres durchgemacht hat und als Spätheimkehrer gilt, für die baldige Einweisung in die Stelle eines Ersten Staatsanwalts ganz besonders geeignet.

So kam es dann auch. Am Verfassungstag des Jahres 1957 wurde Drach wieder als Erster Staatsanwalt in den Landesdienst übernommen. - Doch damit nicht genug. Drei Jahre später, am Verfassungstag des Jahres 1960, wurde Drach noch zum Oberstaatsanwalt befördert.

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den früheren rheinland-pfälzischen Finanzminister Nowack, bei dem Drach die Anklage vertrat, kam Ende 1964 die „Sache Drach“ wieder ans Tageslicht und diesmal in die Öffentlichkeit. In einem „offenen Brief“ klagte Nowack die rheinland-pfälzische Justiz an, sie habe

wissend um die Verbrechen des Drach (…) eine bestürzende Kameraderie betrieben, die diese Verbrechen zum mindesten verschleiert, sie entschuldigt oder gar als solche leugnet. (Sie habe) diesen Leon Drach (…) wieder in den Kreis ihrer Richter und Staatsanwälte eingereiht, so als ob nichts oder schlimmstenfalls ein pensionsfähiges „Kavaliersdelikt“ vorläge. (…) Ich lehne es ab, mich von einem Kriegsverbrecher anklagen zu lassen.

Das gab dann ein bisschen Unruhe, ein bisschen Hin und Her, Entrüstung in Luxemburg und Erklärungen des damaligen Justizministers Schneider (FDP). Er erklärte z.B., Drach habe in keinem Fall an einem exzessiven Urteil, d.h. an einem Urteil, das rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, mitgewirkt; er habe lediglich das damals für Luxemburg in Geltung gesetzte deutsche Recht angewendet. Der vom Landtag eingesetzte parlamentarische Untersuchungsausschuss förderte nicht viel mehr zu Tage als ohnehin bekannt war. Der Ausschuss monierte lediglich, dass Drach nun gerade wieder als Staatsanwalt und als Anklagevertreter verwendet wurde. Man hätte ihm ja auch einen weniger spektakulären Posten übertragen können. Das Ergebnis war dann auch recht bescheiden. Es bestand zum einen in einer Entschuldigung an die Luxemburger für die im deutschen Namen in Luxemburg geschehenen Verbrechen. Und zum anderen in einer mehr oder minder einvernehmlichen Versetzung Drachs mit 63 Jahren in den Ruhestand. Der Drach dabei vertretende Rechtsanwalt, der schon in den Luxemburger Prozessen sein Verteidiger war, erreichte dann noch eine Ehrenerklärung des Justizministers Schneider. In ihr heißt es:

Die Urkunde des Herrn Ministerpräsidenten über die Ruhestandsversetzung des Herrn Oberstaatsanwalts Drach zum 30. April 1966 habe ich heute dem Herrn Generalstaatsanwalt in Zweibrücken zur Zustellung an Herrn Drach übersandt. Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 5. Januar 1966 darf ich dazu erklären.
Herr Drach hat sich unmittelbar vor und bei seiner Wiedereinstellung als Staatsanwalt in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz durchaus (gestrichen: völlig) korrekt verhalten; er hat weder falsche Angaben gemacht noch etwas verschwiegen. Seine Tätigkeit während des Krieges in Luxemburg und seine Verurteilungen durch den Luxemburgischen Gerichtshof für Kriegsverbrechen waren der Justizverwaltung bekannt. Die Amtsführung des Herrn Drach nach seiner Wiedereinstellung (Ergänzung: im Jahre 1956) war nie zu beanstanden. In der Tätigkeit als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts in Frankenthal hat er sich (gestrichen: in jeder Hinsicht) bewährt. Nach dem Urteil des zuständigen Generalstaatsanwalts gehörte er zu den besten Kräften im staatsanwaltschaftlichen Dienst des Oberlandesgerichtsbezirks Zweibrücken. Mit vorzüglicher Hochachtung.

Drach war dann noch ein langes Leben und ein langer Genuss seiner Pension als „Staatsdiener“ beschieden. Leonhard Drach starb im Alter von fast 93 Jahren am 12. Januar 1996 in Ludwigshafen am Rhein.